Der letzte Winter hat in Berlin gezeigt, wie schnell Gehwege zur Gefahr werden. Im Winter 2025/26 war es nach Medienberichten auf Gehwegen wochenlang vielerorts spiegelglatt, Ende Januar 2026 kam extreme Glätte hinzu, und Kliniken meldeten viele Sturzverletzte. Für Eigentümer und Hausverwaltungen ist der Winterdienst keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Seit März 2026 gibt es zudem neue Regeln. Dieser Beitrag fasst zusammen, was das Berliner Straßenreinigungsgesetz verlangt und wie Sie sich vor dem nächsten Winter aufstellen.
Wer in Berlin für den Winterdienst zuständig ist
Die Berliner Stadtreinigung (BSR) räumt und streut nach Angaben der Senatsverwaltung Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen, Fahrradstraßen, ausgewiesene und mit Kehrmaschinen befahrbare Radwege, Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs, Gehwege ohne Anlieger sowie bestimmte Fußgängerzonen und Plätze. Für den Gehweg vor dem eigenen Grundstück sind dagegen die Anlieger verantwortlich.
Anlieger sind nach Angaben der Senatsverwaltung und der Bezirke die Grundstückseigentümer, außerdem Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Nutzungsrechts. Auch auf Privatstraßen sind laut Bezirksamt Treptow-Köpenick die jeweiligen Anlieger zum Winterdienst verpflichtet.
Was und bis wann geräumt werden muss
§ 3 des Straßenreinigungsgesetzes beschreibt die Pflichten genau. Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls zu räumen, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Abständen. Die Mindestbreite beträgt nach dem Gesetz in Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 1,5 Meter, sonst 1 Meter. Bei Schnee- und Eisglätte ist unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt oder Sand zu streuen, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, gegen die Streuen nicht reicht, sind zu beseitigen.
Für die Zeiten gilt: Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall oder Glätte ein, muss der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages erledigt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Darüber hinaus regelt das Gesetz unter anderem:
- Schnee und Eis werden am fahrbahnseitigen Rand des Gehwegs angehäuft, nicht in Rinnsteinen oder auf Abflüssen.
- Vor Ein- und Ausfahrten, an Haltestellen, an gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und auf Radwegen darf kein Schnee abgelagert werden.
- Hydranten sowie Zugänge zu Briefkästen, Notrufsäulen und Parkautomaten sind freizuhalten.
- An Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Einmündungen ist der Gehweg in der erforderlichen Breite zu räumen.
Kurz gesagt
- Den Gehweg vor dem Grundstück müssen in Berlin die Anlieger räumen und mit abstumpfenden Mitteln streuen.
- Nach Schneefall oder Glätte ab 20 Uhr muss bis 7 Uhr geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr.
- Streusalz bleibt auf Gehwegen verboten, außer die Senatsverwaltung lässt nach dem neuen § 10a zeitlich begrenzt Ausnahmen zu.
- Ein Dienstleister darf beauftragt werden, die Verantwortung bleibt aber beim Anlieger.
Streusalz: Verbot und neue Ausnahme seit März 2026
Auftaumittel wie Streusalz sind auf Berliner Gehwegen aus Umweltschutzgründen grundsätzlich verboten (§ 3 Absatz 8 Straßenreinigungsgesetz). Nur die BSR darf unter engen Voraussetzungen Feuchtsalz auf Fahrbahnen einsetzen. Verstöße können nach Angaben der Senatsverwaltung mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Am 30. Januar 2026 erlaubte die Senatsverwaltung angesichts extremer Glätte per Allgemeinverfügung ausnahmsweise Tausalz. Das Verwaltungsgericht Berlin gab mit Beschluss vom 3. Februar 2026 einem Eilantrag des NABU statt (VG 1 L 49/26), weil der Allgemeinverfügung die Rechtsgrundlage fehlte. Daraufhin hat das Abgeordnetenhaus im Februar 2026 das Gesetz geändert. Das Neunte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 9. März 2026 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 20. März 2026 verkündet worden.
Der neue § 10a erlaubt der zuständigen Senatsverwaltung, zeitlich begrenzte Abweichungen vom Salzverbot zuzulassen, wenn öffentliche Belange es erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Für die Dauer einer solchen Lage gelten Ersatzvornahmen als im erheblichen Gesamtinteresse des Landes, sodass der Senat stärker auf deren Durchsetzung hinwirken kann. Reicht das nicht, kann das Land den Winterdienst ganz oder teilweise selbst übernehmen, ausgeführt durch die BSR und auf Kosten des Pflichtigen. Wichtig: Ohne eine solche ausdrückliche Freigabe bleibt Salz auf Gehwegen verboten.
Winterdienst übertragen: Dienstleister und Mieter
Anlieger müssen den Winterdienst nicht selbst ausführen. Nach § 6 Absatz 1 des Straßenreinigungsgesetzes können sie Dritte vertraglich beauftragen. Wer die Pflicht nicht selbst erfüllt, muss sogar unverzüglich eine geeignete Person beauftragen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung bleibt aber beim Anlieger. Das gilt für einen beauftragten Winterdienst ebenso wie für eine Regelung, nach der Mieter räumen sollen.
Für Verwaltungen heißt das: Ein Vertrag allein reicht nicht. Sie sollten prüfen, ob der Dienstleister die Zeiten, Flächen und Streumittel einhält, und das dokumentieren. Ob die Kosten eines beauftragten Winterdienstes als Betriebskosten umgelegt werden können, richtet sich nach Mietvertrag und Betriebskostenverordnung. Diese nennt in § 2 Nr. 8 bei der Straßenreinigung auch die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen und in § 2 Nr. 14 die Hauswartkosten. Die Zuordnung im Einzelfall sollten Sie fachlich klären.
Folgen bei Versäumnissen
Wer seine Räum- und Streupflicht nicht erfüllt oder unzulässig Auftaumittel verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig handelt nach dem Gesetz auch, wer keine geeignete Person beauftragt oder nicht dafür sorgt, dass der Beauftragte ordnungsgemäß arbeitet. Das Ordnungsamt kann eine Ersatzvornahme veranlassen. Dann wird nach Angaben des Bezirksamts Treptow-Köpenick zusätzlich zu den Auslagen eine Verwaltungsgebühr fällig.
Ist ein Anlieger körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage, den Winterdienst zu leisten, kann er für die Dauer der Leistungsunfähigkeit beantragen, dass das Land Berlin die Pflicht übernimmt. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Bei Fragen zur Haftung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Fachanwältin, einen Fachanwalt oder Ihren Verband.
Fazit
Der Winterdienst in Berlin ist klar geregelt, und seit März 2026 hat das Land mehr Mittel, ihn auch durchzusetzen. Für Eigentümer und Verwaltungen zählen deshalb verlässliche Einsätze zu den vorgeschriebenen Zeiten und eine Dokumentation, die im Zweifel zeigt, wann geräumt und gestreut wurde. SevenClean betreut Objekte in Berlin und Brandenburg mit festem Team und festem Ansprechpartner und dokumentiert Einsätze im Fotoprotokoll der eigenen Protokoll-App. Nach einer Besichtigung vor Ort erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden ein verbindliches Angebot.
Quellen
- Straßenreinigungsgesetz Berlin (StrReinG), Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank, gesetze.berlin.de
- Berliner Straßenreinigungsgesetz, Textfassung Stand Änderung vom 20.12.2023, Berliner Stadtreinigung (BSR)
- Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht, Ordnungsamt Treptow-Köpenick, berlin.de
- Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 9. März 2026, GVBl. Berlin Nr. 8, 20.03.2026, S. 118
- Gut gewappnet für den Winter: die wichtigsten Infos zum Winterdienst, Pressemitteilung Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, 29.10.2025
- Winterdienst auf Gehwegen, Pressemitteilung Bezirksamt Treptow-Köpenick, 2026
- Einsatz von Tausalz auf Berliner Straßen bleibt verboten, beck-aktuell, 04.02.2026
- Eis und Schnee: Berliner Parlament lockert Streusalzverbot im Winter, Volksstimme (dpa), 2026
- Betriebskostenverordnung § 2, gesetze-im-internet.de
Stand: 22.10.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.



