Gebäudereinigung ist eine personalintensive Leistung. Wenn die Löhne steigen, wirkt sich das früher oder später auf Angebote, Verträge und damit auf die Betriebskosten von Wohnanlagen aus. Für Hausverwaltungen, WEG-Verwalter und Vermieter ist es deshalb hilfreich, die maßgeblichen Lohnuntergrenzen zu kennen und zu wissen, welche davon schon feststehen und welche noch verhandelt werden. Dieser Beitrag fasst den Stand vom 22. Oktober 2026 zusammen.
Der Branchenmindestlohn in der Gebäudereinigung 2026
In der Gebäudereinigung gelten zwei allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne, die für alle gewerblichen Reinigungskräfte in Deutschland verbindlich sind. Seit dem 1. Januar 2026 liegen sie bei:
- Lohngruppe 1, die Einstiegslohngruppe: 15,00 Euro pro Stunde (2025: 14,25 Euro, 2024: 13,50 Euro)
- Lohngruppe 6, Glas- und Fassadenreinigung: 18,40 Euro pro Stunde (2025: 17,65 Euro, 2024: 16,70 Euro)
Die Tarifrunde 2026: Was für 2027 noch offen ist
Die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung, die diese Mindestlöhne verbindlich macht, ist am 1. Februar 2025 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Für 2027 muss also neu verhandelt werden.
Die Gewerkschaft IG BAU fordert zwei Euro mehr pro Stunde für alle Lohngruppen bei einer Laufzeit von zwölf Monaten. Die Lohngruppe 1 stiege damit von 15 auf 17 Euro, die Lohngruppe 6 von 18,40 auf 20,40 Euro. Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks lehnt die Forderung ab und verweist auf die schwache Konjunktur. Für die Lohngruppe 1 bezeichnet er sie als Erhöhung um mehr als 13 Prozent.
Bei der ersten Verhandlung am 9. September 2026 legten die Arbeitgeber nach Angaben der IG BAU kein Angebot vor. Laut Deutschem Handwerksblatt endete die erste Runde ohne Ergebnis, die zweite war für den 22. Oktober 2026 in Köln angesetzt. Für die dritte Verhandlung am 3. November 2026 ruft die Gewerkschaft in Köln zu einer Kundgebung auf. Bei Redaktionsschluss am 22. Oktober 2026 lag kein Abschluss für 2027 vor. Welche Löhne dann gelten, steht erst fest, wenn sich die Tarifparteien einigen und der neue Mindestlohn wieder per Verordnung für die ganze Branche verbindlich wird.
Kurz gesagt
- Branchenmindestlohn 2026: 15,00 Euro in Lohngruppe 1 und 18,40 Euro in Lohngruppe 6.
- Die zugrunde liegende Verordnung läuft Ende 2026 aus, die Tarifverhandlungen für 2027 laufen noch.
- Gesetzlicher Mindestlohn: 13,90 Euro seit 1. Januar 2026, 14,60 Euro ab 1. Januar 2027.
- Gebäudereinigung und Hauswart sind nach § 2 Nr. 9 und Nr. 14 BetrKV umlagefähig, ohne doppelte Ansätze.
Der gesetzliche Mindestlohn 2026 und 2027
Unabhängig vom Branchenmindestlohn gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Er beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Die zweistufige Anhebung geht auf einen Vorschlag der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück.
Für gewerbliche Reinigungskräfte ist der Branchenmindestlohn maßgeblich, solange er höher liegt. Der gesetzliche Mindestlohn ist die Untergrenze für Tätigkeiten außerhalb der Gebäudereinigung und gilt auch für Minijobs. Mit dem Mindestlohn ist laut Bundesregierung auch die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen: auf 603 Euro im Monat seit dem 1. Januar 2026 und auf 633 Euro im Jahr 2027.
Das Berliner Vergabemindestentgelt
Für öffentliche Aufträge des Landes Berlin gibt es zusätzlich ein Vergabemindestentgelt. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 2. Juli 2026, verkündet am 15. Juli 2026, steht der Betrag nun direkt im Gesetz: 14,84 Euro brutto je Stunde ab Inkrafttreten und 15,58 Euro ab dem 1. Januar 2027. Die Erste Vergabemindestentgeltverordnung von 2024 wurde aufgehoben.
Für private Hausverwaltungen und WEG gilt das Vergabemindestentgelt nicht direkt, denn es betrifft öffentliche Auftraggeber. Es zeigt aber, wie sich die Lohnuntergrenzen insgesamt entwickeln.
Was das für die Betriebskosten bedeutet
Die Kosten der Gebäudereinigung sind nach § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung umlagefähig. Gemeint ist die Säuberung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und Fahrkorb des Aufzugs. § 2 Nr. 14 nennt die Kosten für den Hauswart. Dazu gehören Vergütung, Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, soweit die Arbeit nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Wichtig: Erledigt der Hauswart Arbeiten, die unter andere Nummern fallen, etwa die Gebäudereinigung, dürfen diese nicht doppelt angesetzt werden.
Steigen die Kosten, gilt bei der Abrechnung weiter der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach § 556 Absatz 3 BGB. Nach einer Abrechnung können beide Vertragsparteien die Vorauszahlungen nach § 560 Absatz 4 BGB auf eine angemessene Höhe anpassen. Für die Praxis empfiehlt sich:
- Prüfen Sie, ob Ihre Reinigungs- und Hausmeisterverträge eine Regelung zu Lohnänderungen enthalten und wie sie formuliert ist.
- Lassen Sie Reinigung und Hauswartleistungen getrennt ausweisen, damit die Zuordnung in der Abrechnung sauber bleibt.
- Halten Sie das Leistungsverzeichnis aktuell, damit Kostenänderungen gegenüber Mietern und Eigentümern nachvollziehbar sind.
- Planen Sie Wirtschaftspläne für 2027 mit dem Hinweis, dass der neue Tarifabschluss noch aussteht.
Fazit
Für 2026 stehen die Lohnuntergrenzen fest, für 2027 ist in der Gebäudereinigung noch nichts entschieden. Verwalter sind gut beraten, die Tarifrunde im Blick zu behalten und ihre Verträge und Leistungsverzeichnisse so aufzustellen, dass Änderungen nachvollziehbar abgerechnet werden können. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. SevenClean arbeitet in Berlin und Brandenburg mit festem Team, klarem Leistungsverzeichnis und Fotoprotokoll und legt nach einer Besichtigung vor Ort innerhalb von 24 Stunden ein verbindliches Angebot vor.
Quellen
- Höherer Tariflohn in der Gebäudereinigung ab 2026, Deutsche Handwerks Zeitung, 2026
- Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Arbeitgeber weisen 13-Prozent-Vorstoß der IG BAU entschieden zurück, Presseinformation Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, 15.06.2026
- Tarifrunde der Gebäudereiniger: IG BAU fordert zwei Euro mehr, Deutsches Handwerksblatt, 01.10.2026
- Erste Tarifverhandlung am 9. September: Kein Angebot? Kein Respekt!, IG BAU, September 2026
- Demo am 3. November: Wir machen Köln LAUT!, IG BAU, 14.10.2026
- Mindestlohn 2026 auf 13,90 Euro erhöht, Bundesregierung
- Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 2. Juli 2026, GVBl. Berlin Nr. 23, 15.07.2026, S. 538
- Betriebskostenverordnung § 2, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten, gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 560 Veränderungen von Betriebskosten, gesetze-im-internet.de
Stand: 22.10.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.



