Ein Kinderwagen unter der Treppe, ein Schuhregal vor der Wohnungstür, ein Fahrrad am Geländer: Kaum ein Thema sorgt in Mehrfamilienhäusern so verlässlich für Beschwerden. Für Hausverwaltungen und Eigentümer geht es dabei um mehr als Ordnung. Das Treppenhaus ist in der Regel der wichtigste Rettungsweg des Hauses. Gleichzeitig dürfen Mieter die Gemeinschaftsflächen mitbenutzen. Dieser Beitrag zeigt, wo die Grenze verläuft, was die Rechtsprechung zu einzelnen Gegenständen sagt und warum auch die Reinigung davon betroffen ist.
Das Treppenhaus ist ein Rettungsweg
Die Bauordnung für Berlin verlangt für Nutzungseinheiten wie Wohnungen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie (§ 33 Abs. 1 BauO Bln). Liegt die Wohnung nicht zu ebener Erde, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite kann eine weitere Treppe oder eine Stelle sein, die die Feuerwehr mit ihren Rettungsgeräten erreicht, etwa ein Fenster oder ein Balkon (§ 33 Abs. 2 BauO Bln). Ohne zweiten Rettungsweg geht es nur, wenn das Treppenhaus als Sicherheitstreppenraum gebaut ist. So oder so ist das Treppenhaus der Weg, über den die Bewohner im Ernstfall zuerst nach draußen kommen.
Die Berliner Feuerwehr vertritt deshalb eine klare Linie: In Treppenräumen sollten generell keine Brandlasten verbaut oder abgestellt werden. Selbst für Bodenbeläge in Treppenräumen gelten nach ihrer Auskunft Anforderungen aus § 35 Abs. 5 BauO Bln, sie müssen mindestens schwer entflammbar sein. Ein Feuerwehrsprecher bezeichnete Kinderwagen 2011 gegenüber dem Berliner Mieterverein als potenzielle Brandlast und wies darauf hin, dass Brandstifter gezielt Häuser aussuchen, in denen Sperrmüll oder Kinderwagen herumstehen.
Kinderwagen und Rollatoren: Was Gerichte sagen
Ein ausdrückliches Verbot von Kinderwagen im Treppenhaus enthält die Berliner Bauordnung nach Auskunft des Berliner Mietervereins nicht. Entscheidend ist, dass genug Platz bleibt, damit Rettungskräfte zum Beispiel eine Trage hinuntertragen können. Das muss im Einzelfall abgewogen werden.
Mietrechtlich gehört der Hausflur zu den Gemeinschaftsflächen, die Mieter mitbenutzen dürfen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Mitbenutzungsrecht in einem Urteil vom 10.11.2006 (V ZR 46/06) betont, in dem es vor allem um Werbesendungen im Hausflur ging. Darauf stützte sich das Landgericht Berlin am 15.09.2009 (63 S 487/08), als es Mietern einen Anspruch auf das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus zusprach. Auch das Amtsgericht Dortmund (425 C 6305/17) hielt einen Kinderwagen im Hausflur für zulässig, obwohl sich eine gehbehinderte Nachbarin dadurch behindert fühlte.
Das Recht hat aber Grenzen. Werden Mitbewohner wegen eines engen Flurzuschnitts erheblich behindert, kann es entfallen. Für Gehhilfen entschied das Landgericht Hannover am 17.10.2005 (20 S 39/05), dass Mietern, die auf einen Rollator angewiesen sind, ein Platz im Treppenhaus zur Verfügung stehen muss. Weil im Haus drei Parteien einen Rollator nutzten, mussten die Geräte zusammengeklappt abgestellt werden.
Kurz gesagt
- Das Treppenhaus ist meist der erste Rettungsweg, die Berliner Feuerwehr rät von jeder Brandlast ab.
- Kinderwagen und Rollatoren dürfen nach der Rechtsprechung oft im Flur stehen, wenn genug Platz bleibt.
- Schuhe, Pflanzen und Fahrräder kann der Vermieter häufig untersagen, die Urteile sind aber uneinheitlich.
- Eine Hausordnung mit Alternativen wirkt besser als ein pauschales Verbot.
Schuhe, Pflanzen und Fahrräder
Bei anderen Gegenständen ist die Rechtsprechung strenger und teils uneinheitlich. Die wichtigsten Linien im Überblick:
- Schuhe: Kurzes Abstellen nach einem Regenguss wird meist akzeptiert. Dauerhaftes Abstellen kann der Vermieter untersagen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 28.04.2022, 33 C 2354/21) gab einem Vermieter recht, dessen Mietvertrag das Abstellen im Treppenhaus von ihrer Zustimmung abhängig machte.
- Schuhregale und Möbel: Nach Angaben des Berliner Mietervereins verlangte das Amtsgericht Berlin-Köpenick 2017 die Entfernung eines Schuhschränkchens und einer Waschmaschine aus dem Flur, das Amtsgericht Herne entschied in einem anderen Fall zugunsten eines Schuhregals.
- Pflanzen: Nach Einschätzung des Berliner Mietervereins gehören sie ohne Zustimmung des Vermieters nicht in den Flur.
- Fahrräder: Sie werden häufig nicht toleriert, weil Gerichte das Rad oft nicht als zwingend nötig für die Mobilität ansehen. Die Urteile gehen hier auseinander.
- Müll und Sperrmüll: Haben im Treppenhaus nie etwas verloren.
Die Rolle der Hausordnung
Mietvertrag und Hausordnung können die Nutzung der Gemeinschaftsflächen genauer regeln. Ein pauschales Verbot hält aber nicht immer. Nach der vom Berliner Mieterverein zusammengestellten Rechtsprechung kann ein Kinderwagenverbot unwirksam sein, wenn ein Mieter im Einzelfall darauf angewiesen ist, den Wagen im Flur abzustellen.
Sinnvoller als reine Verbote sind deshalb klare Regeln mit Alternativen: ein Abstellraum im Erdgeschoss, Fahrradbügel im Hof, eine markierte Stellfläche, die den Laufweg freilässt. Die Berliner Feuerwehr hat Hausverwaltungen ausdrücklich empfohlen, für alternative Abstellmöglichkeiten zu sorgen. Wer so eine Fläche anbietet, kann im Gegenzug konsequent verlangen, dass Treppenläufe und Podeste frei bleiben.
Was die Reinigung damit zu tun hat
Der Vermieter muss die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB), dazu gehören auch Zugänge und Treppen, die verkehrssicher sein müssen. Wer regelmäßig im Treppenhaus arbeitet, sieht Probleme oft als Erster: einen Kinderwagen, der neuerdings den Treppenlauf verengt, Kartons auf dem Podest, ein Rad vor dem Notausgang.
Reinigungskräfte sollten fremdes Eigentum nicht eigenmächtig wegräumen. Sie können aber dokumentieren und melden. Ein Leistungsverzeichnis, das eine Meldepflicht für Auffälligkeiten enthält, und ein Fotoprotokoll mit Datum geben der Verwaltung eine belastbare Grundlage für das Gespräch mit den Bewohnern. Außerdem lässt sich ein freies Treppenhaus gründlicher reinigen. Wie oft gereinigt werden sollte und was dazugehört, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Treppenhausreinigung.
Fazit
Ein Treppenhaus muss nicht leer sein, aber es muss als Rettungsweg funktionieren. Für Kinderwagen und Gehhilfen zeigen die Gerichte Verständnis, solange niemand erheblich behindert wird. Bei Schuhen, Pflanzen und Fahrrädern hat der Vermieter mehr Spielraum, vor allem mit einer klaren Regel im Mietvertrag oder in der Hausordnung. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. SevenClean reinigt Treppenhäuser in Berlin und Brandenburg mit festem Team, festem Ansprechpartner und Fotoprotokoll aus der eigenen Protokoll-App, sodass Ihnen Auffälligkeiten im Treppenhaus dokumentiert vorliegen.
Quellen
- Rechte im Treppenhaus: Achtung Stolperfallen, Berliner Mieterverein, MieterMagazin 3/2023
- 10 Fragen rund um den Brandschutz, Berliner Mieterverein, MieterMagazin 12/2020
- Brandschutz: Eine Garage für den Bugaboo, Berliner Mieterverein, MieterMagazin 5/2011
- FAQ Teppich im Treppenraum, Berliner Feuerwehr, Vorbeugender Brandschutz
- LG Berlin, Urteil vom 15.09.2009, 63 S 487/08, Nachweise bei dejure.org
- BGH, Urteil vom 10.11.2006, V ZR 46/06, dejure.org
- Bauordnung Berlin § 33 Erster und zweiter Rettungsweg, Haufe
- Keine Schuhe im Treppenhaus, AG Frankfurt am Main 33 C 2354/21, Buhl Vermieter-Web, 08.03.2023
- Landgericht Hannover zum Rollator im Treppenhaus, 20 S 39/05, Berliner Mieterverein, MieterMagazin 9/2006
- Info 95: Kinder im Mietshaus, Berliner Mieterverein
- Treppenhaus: Kinderwagen darf im Hausflur parken, Stiftung Warentest, 21.03.2018
- Dürfen Schuhe vor der Wohnungstür abgestellt werden?, AnwaltOnline, Pressemitteilung zu AG Frankfurt am Main 33 C 2354/21
Stand: 22.10.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.



