Gebäudereinigung in Berlin und Brandenburg
Handwerker reinigt eine Wandfläche vor einem neuen Anstrich

Graffiti an der Hauswand in Berlin: Was Eigentümer tun sollten

Ratgeber22.10.20265 Min. Lesezeit

Am Abend war die Fassade noch sauber, am Morgen prangt ein Schriftzug neben der Haustür. Für Eigentümer und Hausverwaltungen in Berlin ist das Alltag. Ärgerlich ist nicht nur der Anblick: Wer zu lange wartet, lädt zu weiteren Schmierereien ein, verschenkt Ansprüche gegenüber Versicherung und Täter und riskiert eine Aufforderung des Ordnungsamts. Dieser Beitrag zeigt die Schritte in der richtigen Reihenfolge, von der Anzeige über die Entfernung bis zur Frage, wer die Kosten trägt.

Erst sichern, dann anzeigen

Der erste Schritt ist die Beweissicherung. Fotografieren Sie das Graffiti vollständig und im Detail, mit Datum, Uhrzeit und einem Bild, das die Lage am Gebäude zeigt. Notieren Sie, wann der Schaden entdeckt wurde. Diese Aufnahmen brauchen Sie für Polizei, Versicherung und spätere Kostenfragen.

Graffiti ist strafbar. Nach § 303 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Die Tat wird nach § 303c StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Die Antragsfrist beträgt nach § 77b StGB drei Monate und beginnt, wenn der Berechtigte von Tat und Täter Kenntnis erlangt. Stellen Sie den Strafantrag deshalb gleich mit der Anzeige.

In Berlin erstatten Sie die Anzeige auf jedem Polizeiabschnitt oder online über die Internetwache der Polizei Berlin. Telefonisch über das Servicetelefon ist das nicht möglich.

Pflicht zur Entfernung in Berlin

Die Berliner Bauordnung ist hier deutlich. § 9 Abs. 3 BauO Bln bestimmt, dass Farbschmierereien, unzulässige Beschriftungen, Beklebungen, Plakatierungen und Ähnliches an Außenflächen von Anlagen, die von Verkehrswegen oder allgemein zugänglichen Stätten aus wahrnehmbar sind, verunstaltend sind und entfernt werden müssen. Bei besonderer Härte kann auf Antrag eine Abweichung zugelassen werden. Nach einer Antwort des Senats vom 11.12.2025 ist die Entfernung Aufgabe der Eigentümer. Sie tragen die Kosten zunächst selbst und können sie später vom Verursacher zurückverlangen, wenn er ermittelt wird. Die bezirklichen Ordnungsämter stellen illegale Graffiti fest und fordern Eigentümer zur Entfernung auf.

Das Land Berlin hat außerdem ein Sonderprogramm zur Finanzierung der Graffitibeseitigung aufgelegt. Laut derselben Senatsantwort erhält jeder Bezirk daraus jährlich 83.333,33 Euro und entscheidet selbst über die Verwendung. Ob und wie private Eigentümer davon profitieren können, geht aus der Antwort nicht hervor. Der Bezirk Treptow-Köpenick etwa hat die Mittel für 2025 für die Beseitigung von Graffiti in 28 Grünanlagen und Spielplätzen verplant. Fragen Sie bei Ihrem Bezirksamt nach.

Kurz gesagt

  1. Fotos sichern, Anzeige erstatten und Strafantrag stellen, die Antragsfrist beträgt drei Monate.
  2. In Berlin müssen sichtbare Farbschmierereien nach § 9 Abs. 3 BauO Bln entfernt werden.
  3. Graffiti ist in der Gebäudeversicherung ein eigener Baustein, prüfen Sie Ihren Vertrag.
  4. Schnelle Entfernung und eine passende Schutzbeschichtung verringern Folgegraffiti.

Zahlt die Gebäudeversicherung?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. In den Musterbedingungen des Versicherungsverbands GDV für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2022) sind Graffitischäden als zusätzliche Klausel geregelt, die gesondert vereinbart wird. Ob Ihr Vertrag Graffiti abdeckt, steht in Ihrem Versicherungsschein und den vereinbarten Klauseln.

Ist der Baustein vereinbart, ersetzt der Versicherer nach der Musterklausel die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Beseitigung, begrenzt auf den vereinbarten Betrag und abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Wichtig ist die Obliegenheit: Der Schaden muss unverzüglich dem Versicherer und der Polizei angezeigt werden. Wer das versäumt, riskiert die Leistung. Beide Seiten können den Graffitischutz nach der Musterklausel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Versicherungsperiode kündigen.

Schnell entfernen, bevor neue Graffiti folgen

Der Landespräventionsrat Hessen nennt drei Gründe für eine zügige Entfernung: Frische Farbe lässt sich leichter lösen, je länger sie eintrocknet, desto aufwendiger wird die Beseitigung. Der Täter verliert die Bühne, die er in seiner Szene sucht. Und eine saubere Fassade hält Nachahmer ab, während bemalte Flächen erfahrungsgemäß weitere Schmierereien anziehen.

Welches Verfahren passt, hängt vom Untergrund ab. Üblich sind Wasserhochdruck und Graffitientferner auf Lösemittelbasis, bei Naturstein, Klinker oder Denkmalfassaden auch die Laserreinigung. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zur Laserreinigung. An Baudenkmalen stimmen Sie die Maßnahme vorab mit der Denkmalschutzbehörde ab.

Schutzbeschichtungen: Opferschicht oder permanent

Bei häufig betroffenen Flächen lohnt sich ein Graffitischutz. Er verringert die Haftung von Farben, sodass sich neue Graffiti leichter entfernen lassen. Grundsätzlich gibt es zwei Arten:

  • Temporäre Systeme oder Opferschichten: Sie werden bei der Reinigung mit dem Graffiti abgetragen und müssen an der Stelle erneuert werden.
  • Semipermanente und permanente Systeme: Sie überstehen mehrere Reinigungszyklen, permanente Beschichtungen sind nach einer Übersicht von Heinze aber oft teurer.
  • Denkmalschutz: Nach einem Praxisblatt der Stadt Bern kommen bei denkmalpflegerischen Auflagen nur vollständig reversible Produkte in Frage, etwa nicht hydrophobierende Opferschichten.

Dürfen die Kosten auf Mieter umgelegt werden?

Die Rechtslage ist uneinheitlich. Geht es um die Beseitigung eines einzelnen Graffitis, liegt Instandhaltung nahe, die der Vermieter trägt. Umlagefähig als Gebäudereinigung nach § 2 Nr. 9 BetrKV kann sie nach einem Teil der Rechtsprechung sein, wenn sie laufend und wiederkehrend anfällt und der Verursacher nicht feststellbar ist. So entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte am 27.07.2007 (11 C 35/07). Wird dabei die Bausubstanz angegriffen, etwa durch Putz- oder Malerarbeiten, liegt Instandsetzung vor, die nicht umlagefähig ist. Der Berliner Mieterverein hat die Umlage 2005 grundsätzlich für unzulässig erklärt.

Fazit

Bei Graffiti zählt die Reihenfolge: dokumentieren, anzeigen, Versicherung informieren, zügig entfernen und gefährdete Flächen schützen. Ob die Kosten in die Betriebskostenabrechnung gehören, ist nur bei laufender Reinigung ohne bekannten Verursacher überhaupt denkbar und im Einzelfall umstritten. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. SevenClean entfernt Graffiti in Berlin und Brandenburg unter anderem mit Laserreinigung, auch an Denkmalfassaden. Nach einer Besichtigung vor Ort erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden ein verbindliches Angebot.

Quellen

  1. Schriftliche Anfrage 19/24435, Illegales Graffiti in Alt-Müggelheim, Antwort des Senats vom 11.12.2025, Abgeordnetenhaus Berlin
  2. Bauordnung Berlin § 9 Gestaltung, Haufe
  3. Strafgesetzbuch § 303 Sachbeschädigung, gesetze-im-internet.de
  4. Strafgesetzbuch § 303c Strafantrag, gesetze-im-internet.de
  5. Strafgesetzbuch § 77b Antragsfrist, gesetze-im-internet.de
  6. Servicetelefon und Internetwache, Polizei Berlin, berlin.de
  7. Was kann zusätzlich zu den VGB 2022 Wohnflächenmodell vereinbart werden, Klausel Graffitischäden, GDV
  8. Hauseigentümer und Graffiti, Landespräventionsrat Hessen
  9. Graffitischutzbeschichtungen, Heinze
  10. Praxisblatt Sprayereien, UNESCO-Managementplan Altstadt, Stadt Bern
  11. Beispiel Graffitientfernung: Sind die Kosten umlagefähig?, mit AG Berlin-Mitte 11 C 35/07, deutschesmietrecht.de
  12. Betriebskosten: Wann ist die Graffiti-Entfernung umlagefähig?, AnwaltOnline
  13. Graffitibeseitigung: Kosten auf Mieter umlegbar?, Berliner Mieterverein, MieterMagazin 9/2005

Stand: 22.10.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Gut zu wissen

Häufige Fragen

Müssen Eigentümer Graffiti am Haus in Berlin entfernen?

Ja, wenn es von Verkehrswegen oder allgemein zugänglichen Stätten aus sichtbar ist. § 9 Abs. 3 BauO Bln verlangt die Entfernung, die Ordnungsämter können Eigentümer dazu auffordern.

Bis wann muss der Strafantrag gestellt sein?

Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem Sie von Tat und Täter Kenntnis erlangen. Am einfachsten stellen Sie den Antrag direkt mit der Anzeige.

Ist Graffiti automatisch in der Wohngebäudeversicherung enthalten?

Nicht unbedingt. In den Musterbedingungen des GDV ist der Graffitischutz eine zusätzliche Klausel, die vereinbart sein muss. Maßgeblich ist Ihr Versicherungsschein.

Wie entfernt SevenClean Graffiti?

Wir sehen uns Fläche und Untergrund bei einer Besichtigung an und setzen je nach Material unter anderem die Laserreinigung ein, auch an denkmalgeschützten Fassaden.

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Özgür Demir

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